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Anmeldung | Abmeldung | Ummeldung

Anmeldung (melderechtlich)

Wer eine Wohnung bezieht, ist laut Meldegesetz verpflichtet, dieses innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen. Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt die Pflicht zur Anmeldung den gesetzlichen Vertretern (Erziehungsberechtigten).

Bei Personen, für die ein Betreuer oder Pfleger (mit Aufenthaltsbestimmungsrecht) bestellt ist, obliegt die Pflicht zur Anmeldung dem Betreuer oder Pfleger. Ein entsprechender Nachweis über die Betreuung oder Pflegschaft ist mitzubringen.

Die Anmeldung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Sollte eine bevollmächtigte Person die Anmeldung vornehmen, so muss diese über alle Daten der meldepflichtigen Person(en) Auskunft geben können. Bei verheirateten Personen und eventuell vorhandenen minderjährigen Kindern genügt es, wenn einer der Ehepartner vorstellig wird.

Folgende Unterlagen sind für die Anmeldung mitzubringen: 

  • Ausweisdokument(e) bei Minderjährigen Unterschrift und Ausweis(e) der/des Erziehungsberechtigten bzw. Sorgerechtsbeschluss

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Abmeldung (melderechtlich)

Personen, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten werden, haben sich abzumelden.

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Ummeldung (melderechtlich)

Wer innerhalb Wahlstedts eine neue Wohnung bezieht, ist laut Meldegesetz verpflichtet, dieses innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen. Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt die Pflicht zur Ummeldung den gesetzlichen Vertretern (Erziehungsberechtigten).

Bei Personen, für die ein Betreuer oder Pfleger (mit Aufenthaltsbestimmungsrecht) bestellt ist, obliegt die Pflicht zur Ummeldung dem Betreuer oder Pfleger. Ein entsprechender Nachweis über die Betreuung oder Pflegschaft ist mitzubringen.

Die Ummeldung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Bei verheirateten Personen und eventuell vorhandenen minderjährigen Kindern genügt es, wenn einer der Ehepartner vorstellig wird.

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