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Einwohnermeldeamt

 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

 

 

zur Erfüllung der verschiedensten Aufgaben braucht der Staat Melderegister. Auch Sie sind mit Ihren Meldedaten dort erfasst. Das Landesmeldegesetz regelt im einzelnen, wozu diese Daten genutzt werden dürfen.

 

Das Gesetz enthält auch Bestimmungen zum Schutz Ihrer Meldedaten und gibt Ihnen die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Daten in einigen Fällen zu widersprechen. Für die moderne, serviceorientierte Verwaltung ist Kundenfreundlichkeit ein wichtiger Grundsatz.

 

 Was steht in den Melderegistern?

 

Alle Bürgerinnen und Bürger sind bei den Meldeämtern gespeichert, in erster Linie mit der Adresse, unter der sie gemeldet sind. Im Laufe der Zeit kamen aber eine Reihe von Informationen hinzu, insgesamt ca. 20 verschiedene Angaben zu jeder Einwohnerin bzw. jedem Einwohner.

 

Erfasst werden z.B.:

  • Geburtsdatum (Tag, Ort)
  • Staatsangehörigkeit
  • Frühere Anschriften
  • Angaben zum Familienstand und zu Familienangehörigen
  • Tag des Ein- und Auszugs

  Wer bekommt Daten aus den Melderegistern?

 

Wir alle und viele staatliche Stellen, wie z.B. Schulen, Finanzämter, Ausländerbehörden, Kriminalpolizei und Versorgungsämter bekommen auf Anfrage oder sogar automatisch die Auskünfte aus dem Melderegister. Der Umfang dieser Auskünfte ist jedoch sehr unterschiedlich.

 

In der Praxis sieht das so aus:

  • Jedermann kann sich nach der aktuellen Anschrift einer bestimmten Person erkundigen.
  • Wer ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen kann, erhält außerdem Auskunft über weitere Daten wie Geburtstag, Familienstand oder Staatsangehörigkeit.
  • Die Polizei kann durch einen Computer-Verbund die Meldedatenbestände z.B. zur Bearbeitung von Strafanzeigen und zur Fahndung auswerten.
  • Ist eine Kommune damit einverstanden, dass ein Adressbuch erstellt wird, kann sie Namen und Anschriften an Adressbuchverlage weitergeben.
  • Kurz vor Wahlen können Parteien Namen und Anschriften sortiert nach Altersgruppen erhalten.
  • Mandatsträger, Presse und Rundfunk erhalten Hinweise auf Geburtstage ab dem 70. Lebensjahr und auf Ehejubiläen ab der „Goldenen Hochzeit“.
  • Sogar die Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten hat ein Recht darauf, über Wohnsitzwechsel informiert zu werden.

 

 Welche Rechte haben Bürgerinnen und Bürger nach dem Meldegesetz?

 

Die meisten Datenübermittlungen geschehen auf Grundlage des Meldegesetzes, ohne dass die Betroffenen darauf Einfluss nehmen können.
In einigen wichtigen Fällen kann man aber der Datenweitergabe widersprechen.

 

Der Widerspruch kann sich richten gegen die Datenübermittlung

  • an Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen
  • bei Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
  • an Adressbuchverlage
  • an Religionsgemeinschaften, wenn Familienangehörige nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören

Außerdem kann jede Bürgerin und jeder Bürger Auskunft darüber verlangen, welche Informationen das Meldeamt über sie oder ihn gespeichert hat. Ein formloses Schreiben genügt. Um Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Rechte zu erleichtern, finden Sie im Anhang einen Vordruck.

 

Also: Wenn Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten in den genannten Fällen nicht einverstanden sind oder Auskunft über die gespeicherten Daten haben wollen:

 

Dieses Formular genügt!

 

  Wichtig!

 

Wer gegenüber der Meldebehörde glaubhaft macht, dass eine Melderegisterauskunft an Private zu einer Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder für vergleichbare Belange führen kann (z.B. wenn ein Zeuge im Strafverfahren bedroht wird), kann eine Auskunftssperre im Melderegister bewirken.


 

Hierzu genügt aber keine Postkarte.

 

Der Antrag muss ausführlich begründet, die behaupteten Umstände müssen schlüssig dargelegt werden. Am besten wenden Sie sich mit einem solchen Anliegen persönlich an Ihre Meldebehörde.

 


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