Die Aufgaben des Bürgermeisters ergeben sich aus § 65 der Gemeindeordnung (GO) und dem § 7 der Hauptsatzung der Stadt Wahlstedt.
Insbesondere ist er für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Im Bereich der durch Gesetz übertragenen Pflichtaufgaben ist er allein verantwortlich.
Er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Gesetze auszuführen, die Beschlüsse der Ausschüsse und der Stadtvertretung vorzubereiten und auszuführen. Er entscheidet weiter in allen Angelegenheiten, die ihm von der Stadtvertretung zur Entscheidung übertragen worden sind.
Zusammen mit dem Bürgervorsteher repräsentiert der Bürgermeister die Stadt Wahlstedt bei öffentlichen Anlässen.